Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung für Gaskunden

 

Die aktuelle Energiekrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um alle Privathaushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, erhalten Gaskundinnen und Gaskunden im Monat Dezember 2022 (spätestens im Januar 2023) eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Gas-Abschlägen orientiert. Erfahren Sie die Details in unseren FAQ.

 

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

 

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen. Diese müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

 

Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, nicht möglich sein. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Wir haben die wichtigsten Einspartipps für Sie zusammengestellt.

FAQ zur Dezember-Soforthilfe

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Warum übernimmt der Staat die Gas-Abschlagszahlung im Dezember 2022?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Fernwärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt werden. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022.

 

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022.

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Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

 

Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

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Muss ich als Haushalts- bzw. Kleingewerbekunde auf die Gemeindewerke Peiner Land zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren und Sie müssen auch nichts beantragen. Die Dezember-Soforthilfe steht Ihnen zu. Aufgrund unterschiedlicher Zahlungsarten ergibt sich ggf. für Sie als Kunde ein Handlungsbedarf. Wer was wann tun muss, haben wir übersichtlich für Sie in den Handlungsempfehlungen für Gaskundinnen und Gaskunden gelistet.

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Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

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Wie wird Ihr staatlicher Entlastungsbetrag der Dezember- Soforthilfe berechnet?

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Da wir nur 11 Abschläge im Jahr erheben, entspricht die Entlastung über die Soforthilfe nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnungslegung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Abweichungen werden deshalb in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Handlungsempfehlungen für Gaskundinnen und Gaskunden

Unsere Handlungsempfehlungen für Gaskundinnen und Gaskunden erklären, ob und ggf. welche Maßnahmen Sie als Kunde ergreifen müssen. Berücksichtigt sind verschiedene Zahlungsarten (SEPA-Lastschrift, Überweisung, Bareinzahlung) sowie Hinweise zum Dezemberabschlag, bei einem zusätzlichem Stromliefervertrag.

 

 

 

 

 

 

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